ArbStättV · Anhang Nr. 3.5
Abschirmung gegen Sonneneinstrahlung
Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Die Folie schirmt direkt am Glas ab, dauerhaft und ohne Bedienung.